DEL WINTER GAME 2025 | Stadionordnung
Stadionordnung

Die Stadionordnung im Deutsche Bank Park

Die Eintracht Frankfurt Stadion GmbH (EFS) übt das Hausrecht im gesamten Areal des Deutsche Bank Park (nachfolgend auch „Deutsche Bank Park“) aus. Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Stadionordnung erkennen die Nutzer und Besucher des Deutsche Bank Park die Geltung der nachstehend privatrechtlich geregelten Stadionordnung des Deutsche Bank Park an. Erfolgt die Nutzung eines aufgrund mit der EFS abgeschlossenen schriftlichen Vertrages, wird – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen – die Einhaltung der Stadionordnung zusätzlich bei Vertragsschluss garantiert. Vorstehend genannte vertragliche Nutzer verpflichten sich ihre Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zum des Deutsche Bank Park erlangen, über die Stadionordnung und ihre Geltung in Kenntnis zu setzen und diese zur Einhaltung der Stadionordnung zu verpflichten.

 

§ 1 Geltungsbereich und Benutzung

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Stadionordnung erstreckt sich über das gesamte Areal des Deutsche Bank Park, das im Lageplan in Anlage 1 durch die gepunktete Linie markiert ist (nachfolgend „Deutsche Bank Park“). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Stadionordnung.
  2. Die Stadionordnung gilt für alle Personen zu jeder Zeit (24 Stunden täglich), sobald der räumliche Geltungsbereich betreten oder die Einfahrt zur Tiefgarage bzw. die Autozufahrt (Tor 3) mit einem Fahrzeug durchfahren wird. Personen, die sich auf dem Areal des Deutsche Bank Park aufhalten, erkennen die Regularien der Stadionordnung für den Deutsche Bank Park als verbindlich an.
  3. Der Deutsche Bank Park ist nicht öffentlich zugänglich. Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Areal des Deutsche Bank Park.
  4. Die für den Deutsche Bank Park geltenden, insbesondere durch die Veranstalter getroffenen, Regelungen und Bedingungen, sind in ihrer jeweiligen Fassung ebenfalls verbindlich.

 

§ 2 Aufenthalt im Deutsche Bank Park

Im Deutsche Bank Park dürfen sich außerhalb der Öffnungszeiten sowie an Tagen ohne Veranstaltung nur Personen mit ausdrücklicher Erlaubnis der EFS aufhalten. Auf dem gesamten Areal des Deutsche Bank Park gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen).

 

§ 3 Zutrittskontrollen

Jede Person ist beim Betreten des Deutsche Bank Park verpflichtet, den Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden sowie Mitarbeitern der EFS und des jeweiligen Veranstalters, ihre Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach Durchschreitung der Drehsperren bzw. sonstigen Eingangsterminals und sonstigen Zugängen sind die Eintrittskarten nicht mehr übertragbar. Während des Aufenthalts im Deutsche Bank Park besteht die Vorzeige- und Aushändigungspflicht bei entsprechendem Verlangen des Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienstes oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden sowie Mitarbeitern der EFS und des jeweiligen Veranstalters. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich.
Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, werden vom Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden des Deutsche Bank Park verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. Personen, denen durch die EFS, dem DFB, einem Veranstalter der DFL, der UEFA, der FIFA, und/oder mittels gerichtlicher Entscheidung Hausverbot für den Deutsche Bank Park erteilt wurde, verwirken ihr Zutrittsrecht und sind von Veranstaltungen ausgeschlossen. Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch der angegebenen Veranstaltung und des angegebenen Veranstaltungstages. Nach Verlassen des Stadiongeländes des Deutsche Bank Park nach Anlage 1 bei zuvor erfolgter Entwertung der Eintrittskarte, verliert die jeweilige Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein eventueller Missbrauch führt zum Einzug des Tickets, zum sofortigen Verweis aus dem Deutsche Bank Park und zieht ggf. gerichtliche Schritte nach sich. Sogenannter Schwarzhandel, egal an welcher Stelle des Deutsche Bank Park und der Parkflächen, wird immer zur An-zeige gebracht.

 

§ 4 Verhalten im Deutsche Bank Park

  1. Innerhalb des Deutsche Bank Park hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Jedermann hat den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Sanitätsdienstes, des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers des Deutsche Bank Park sowie Mitarbeitern der EFS und des jeweiligen Veranstalters Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, wird von der zuständigen Ordnungs- bzw. Sicherheitskraft des Deutsche Bank Park verwiesen.
  3. Besucher mit gültiger Eintrittskarte dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Deutsche Bank Park, der Polizei sowie Mitarbeitern der EFS und des jeweiligen Veranstalters, andere, ggf. auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
  4. Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind vom Aufenthalt im Deutsche Bank Park ausgeschlossen. Personen, bei denen eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird, sind grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Deutsche Bank Park berechtigt.
    Gegenüber Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadion- verbot oder ein Hausverbot ausgesprochen worden ist oder, dass sie unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Deutsche Bank Park oder der Polizei mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes, Nachschau in Bekleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellung zu Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbots, die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Wer die Zustimmung nach Satz 4 nicht erteilt, dem wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Deutsche Bank Park oder der Polizei der Zutritt zum Deutsche Bank Park versagt oder die Person wird aus dem Deutsche Bank Park verwiesen.
  5. Personen, die den Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes oder ähnliche sicherheitsgefährdende Krankheiten aufweisen, werden des Deutsche Bank Park verwiesen.
  6. Alle Auf- und Abgänge im und um das Stadion herum, alle Zugänge zu Zuschauerbereichen sowie Flucht- und Rettungswege und Feuerwehrtore sind uneingeschränkt freizuhalten.

 

§ 5 Verbote

  1. Besucher, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung befinden, ist das Mitführen der in Anlage 2 aufgeführten sowie folgender Gegenstände/Sachen untersagt:
    • Waffen, Munition oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
    • Gegenstände, die als Stoß-, Hieb-, Stich- und/oder Schlagwaffe benutzt werden können;
    • Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, hierzu zählen insbesondere auch Jacken, bei denen die Möglichkeit besteht, sich einen Gesichtsschutz überzuziehen, der fest mit der Kapuze vernäht ist;
    • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
    • Dosen, Flaschen (auch PET-Flaschen), Glasgefäße, Krüge, Becher oder sonstige Gegenstände und Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
    • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Stative, Reisekoffer, Cases, Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Motorrad- und Fahrradhelme;
    • Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Leuchtspurmunition und andere pyrotechnische Gegenstände;
    • Leicht entzündliche und leicht entflammbare Gegenstände oder Materialien;
    • Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;
    • großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Konfetti, Luftschlangen;
    • mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente;
    • alkoholische Getränke und Drogen;
    • Getränke und Lebensmittel aller Art;
    • Laserpointer;
    • Drohnen;
    • professionelles Foto- und Filmequipment, sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte, sowie Zubehör (bspw. Stative, Dreibeine, Fototaschen, -koffer, Wechselobjektive, Lampen, Mikrofone) und Selfie-Stangen (davon ausgenommen sind akkreditierte Fotografen, Presse- bzw. Medienvertreter);
    • Tiere;
    • diskriminierendes, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalistisches, antisemitisches, gewaltverherrlichende und/oder radikales, Propagandamaterial.
  2. Untersagt ist solchen Besuchern weiterhin:
    • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art, Dächer, Fahrzeuge oder technische Anlagen zu besteigen, zu übersteigen;
    • Die Gelände- und die Stadionumzäunung zu besteigen, zu übersteigen, zu untertunneln oder zu unterkriechen; Ebenso dürfen der Zaun und Zaunelement nicht demontiert oder außer Funktion gesetzt werden;
    • Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
    • mit Gegenständen zu werfen;
    • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
    • ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu demontieren oder zu verhängen;
    • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
    • diskriminierende, rassistische, fremdenfeindliche, nationalistische, antisemitische, gewaltverherrlichende und/oder radikale Parolen, namentlich rechtsradikale oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine entsprechende Haltung kundzugeben,  entsprechende Kleidung (mit Schriftzügen und/oder Symbolen) zu tragen sowie Gegenstände (wie bspw. Banner, Plakate, Fahnen) einzubringen bzw. zu zeigen;
    • Sachen, die im Geltungsbereich der Stadionordnung für den Deutsche Bank Park nicht mitgeführt werden dürfen, dort anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
    • Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen und ohne vorherige Genehmigung Verkaufsstände auf Grundflächen aufzustellen.
    • Die Übernachtung, das Campen (bspw. Wohnmobile, Wohnwagen) sowie das Zelten im Deutsche Bank Park.
    • Das Abstellen sowie das Parken von Rollstühlen oder Rollatoren ist nur nach vorheriger Genehmigung und auf den dafür vorgesehenen Stellflächen erlaubt. Bei Konzerten und Veranstaltung mit Innenraumnutzung sind Rollstühle und Rollatoren im Stehplatzbereich (Innenraum) grundsätzlich verboten.
    • Im Einvernehmen mit der Stadt Frankfurt und der Polizei kann einzelnen Besuchern des Deutsche Bank Park gestattet werden, größere als in § 5 Ziff. 1. vi.  genannte Fahnen mit sich zu führen. Zu diesem Zweck wird solchen Personen ein mit Lichtbild versehener Fahnenpass ausgestellt. Die EFS behält sich vor, im Einvernehmen mit der Stadt Frankfurt und der Polizei, abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf Ziff. 1. vii. zu treffen.

 

§ 6 Zuwiderhandlungen

  1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen, wird ein Hausverbot/Stadionverbot für den Deutsche Bank Park ausgesprochen und bei Fußballveranstaltungen die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes über den Deutschen Fußball-Bund eingeleitet.
  2. Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist.
  3. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
  4. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Deutsche Bank Park abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme zurückgegeben.

 

§ 7 Öffnungszeiten 

  1. Der Deutsche Bank Park darf nur während der Öffnungszeiten genutzt werden und ist spätestens am Ende dieser Zeit unverzüglich zu verlassen.
  2. Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche des Deutsche Bank Park an veranstaltungsfreien Tagen, werden von der EFS festgelegt und von der EFS bekanntgegeben.
  3. Die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche des Deutsche Bank Park an Veranstaltungstagen, werden vom jeweiligen Veranstalter festgelegt und veröffentlicht.
  4. Die Nutzung des Deutsche Bank Park außerhalb der Öffnungszeiten bzw. der vertraglich fixierten Nutzungs- / Mietzeit bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die EFS.
  5. Die EFS behält sich vor, den Deutsche Bank Park jederzeit zum Zwecke von Wartungs- und Reparaturarbeiten oder sonstiger Ereignisse vorübergehend (ganz oder in Teilen) zu schließen. Ebenso ist die EFS berechtigt jederzeit einzelne Bereiche, Wege, Treppen, Gebäudeteile, Tribünen (ganz oder in Teilen) für Dritte zu sperren. Im Falle von z.B. Unwetter oder Witterungseinflüssen kann dies auch kurzfristig und ohne Vorankündigung passieren. Gegenüber den vertraglichen Nutzern der EFS gelten an dieser Stelle insoweit die vertraglichen Regelungen. Das Betreten des Deutsche Bank Park während dieser Zeit ist untersagt.
  6. Bei Unwetter (bspw. Gewitter, Sturm, starken Schneefall) ist der Aufenthalt im Freien, insbesondere unter Bäumen und auf Waldwegen sowie in der Nähe von überhängenden Gebäudeteilen, verboten. Es ist dabei eigenständig auf mögliche herabfallende oder heruntergefallene Objekte zu achten. An veranstaltungsfreien Tagen ist das Gelände unverzüglich und eigenständig zu verlassen.
  7. Im Deutsche Bank Park gilt eingeschränkter Winterdienst. Der Aufenthalt in nicht geräumten und/oder, nicht gestreuten bzw. nicht freigegeben Bereichen ist untersagt.
  8. Öffnungszeiten der Parkplätze und Tiefgarage können auf https://www.deutschebankpark.de/ eingesehen werden.

 

§ 8 Räume 

  1. Umkleideräume, Nassbereiche, Pressekonferenzraum, Medienarbeitsräume, Funktionsräume
    Das Betreten der Umkleideräume und der Nassbereiche und daran angeschlossener sonstiger Nebenräume ist nur mit vertraglicher Vereinbarung mit der EFS in der vereinbarten Zeit gestattet. Der Pressekonferenzraum und die angeschlossenen Medienarbeitsräume sind nur von berechtigten Personen zu betreten bzw. zu benutzen. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen sind gemäß ihrer Bestimmung zu betreten bzw. zu benutzen.
  2. Büro- und Nebenräume
    Die Nutzung von Büro- und Nebenräumen ist nur mit vertraglicher Zustimmung der EFS erlaubt. Die Nutzung technischer Einrichtungen wie Telefone, Computer, Kopierer und Ähnlichem bedarf ebenfalls der Zustimmung der EFS. Technische Anlagen dürfen nur von eingewiesenem Personal und Haustechnikern bedient werden.
  3. VIP und Logenbereiche
    Der VIP-Bereich und die Logen sind nicht öffentlich zugänglich und nur nach Anmeldung für berechtigte Personen nutzbar.
  4. Trainingsplätzen und Nebenflächen
    Das Betreten der Trainingsplätze inkl. der zugehörigen Nebenflächen ist für Dritte verboten. Die Nutzung von Trainingsmaterialien (inkl. Fußballtore aller Art), stehen ausschließlich den bei der EFS angemeldeten Personen / Gruppen zur Verfügung. Die EFS entscheidet über Nutzungsfreigabe der Trainingsplätze bzw. Trainingsmaterialien.
  5. Betriebsflächen
    Das Befahren, sowie der Zutritt zum TV-Compound/Betriebshof, dem Müllplatz und sonstigen Lagerflächen ist für betriebsfremde Personen ohne Erlaubnis der EFS verboten.
  6. Eintracht Frankfurt Fanshop und Eintracht Frankfurt Museum
    Der Zugang zum Eintracht Frankfurt Fanshop und Eintracht Frankfurt Museum ist nur an veranstaltungsfreien Tagen und während der öffentlichen Öffnungszeiten des Deutsche Bank Park möglich. Die jeweiligen Öffnungszeiten des Eintracht Frankfurt Fanshops und Eintracht Frankfurt Museums sind auf den entsprechenden Internetseiten veröffentlich. Kurzfristige Änderungen sind immer möglich.

 

§ 9 Sauberkeit 

Alle Nutzer und Besucher des Deutsche Bank Park sind verpflichtet, den Deutsche Bank Park und seine Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zu- stand zu hinterlassen. Beschädigungen sind zu vermeiden und ggf. umgehend an die EFS schriftlich anzuzeigen. In die Toiletten, Spülanlagen und Ausgussbecken dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den jeweiligen dafür vorgesehenen Container oder Müllbehältnissen zu entsorgen. Es ist nicht erlaubt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen. Das unberechtigte Abladen von Müll sowie das unberechtigte Entsorgen von Müll und sonstigen Gegenständen im Deutsche Bank Park ist verboten.

§ 10 Werbung und Dekoration 

  1. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Deutsche Bank Park grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht: Aufgrund vertraglich festgelegter Vereinbarungen der EFS zulässig sind und im Rahmen dieser Vereinbarung eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung des Vertrages besteht oder durch schriftliche Genehmigung der EFS im Einzelfall gestattet wurde.
    Werbemaßnahmen sind auch solche Maßnahmen, die nicht gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts erfolgen, sondern – aus welchen Gründen auch immer – der Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke dienen und deshalb insbesondere gegen verbandsrechtliche Werberichtlinien verstoßen können. Die EFS oder der Kontroll-, Sicherheits- und / oder Ordnungsdienste können Werbemaßnahmen unterbinden und gegebenenfalls verwendetes Werbematerial sicherstellen.
  2. Das Verteilen von Flugblättern, Werbematerial, Zeitschriften und Ähnlichem im Deutsche Bank Park und den Umgriffsflächen ist unbeachtet der sonstigen behördlichen Vorschriften ausschließlich nach Bewilligung des Veranstalters bzw. an Nicht Veranstaltungstagen, durch die EFS, gestattet.
  3. Dekorationen und sonstige Gegenstände, die im Rahmen von Veranstaltungen zulässigerweise angebracht wurden, sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Das Einschlagen von Nägeln, Haken, usw. sowie das Bekleben von Böden, Wänden, Decken und Mobiliar sind grundsätzlich untersagt. Das Anbringen und die Nutzung von Erdnägeln und Bodenankern sind verboten.
  4. Alle Aufbauten sind vorab anzumelden und von der EFS freigeben zu lassen. Der sachgemäße Auf-/Abbau, Betrieb und die Sicherungsmaßnahmen obliegen dem jeweiligen Betreiber.
  5. Film- und Fotoaufnahmen außerhalb von Veranstaltungstagen für nicht-kommerzielle und private Zwecke (z.B. bei Stadionführungen) sind grundsätzlich möglich. Einschränkungen (z.B. Bereiche, Motive,) und Änderungen bleiben der EFS vorbehalten. Jegliche anderweitige Nutzung, die Weitergabe über den privaten Gebrauch hinaus an Dritte, die Veröffentlichung in Medien oder die kommerzielle Nutzung/Weitergabe sind bei der EFS vorab anzumelden und von ihr schriftlich zu genehmigen.

 

§ 11 Verkauf von Waren, Speisen und Getränken 

Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, das Verteilen von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen sowie das Aufstellen von Buden, Ständen und dgl. im Deutsche Bank Park ist untersagt, soweit keine vertragliche Berechtigung mit der EFS und eine ggfls. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt. Die Bewirtung von Nutzern und Besuchern ist ausschließlich über den von der EFS eingesetzten Dienstleister gestattet. Ausgenommen hiervon sind vorab angemeldete und von der EFS genehmigte Speisen und Getränke aus Sponsoringaktivitäten der Veranstalter (sog. give-aways).

§ 12 Haftung

Die Haftung der EFS und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, haftet die EFS nicht. Die EFS bzw. der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden. Die EFS haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten des Personals beruht.

Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder. Unfälle und/oder Schäden sind der EFS unverzüglich zu melden und Ansprüche schriftlich anzuzeigen.

§ 13 Fluchtwege und Fluchttüren sowie Abstellflächen

Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, Türen und Tore dürfen nicht verstellt bzw. festgestellt, zu geparkt oder in irgendeiner Weise in ihrer Funktion verändert werden. Alle Flucht- und Rettungswege sind immer freizuhalten, Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden. Das Verkeilen oder Offenhalten von Türen und Toren ist nicht erlaubt. Es ist verboten sicherheitstechnische Einrichtungen außer Betrieb zu setzen.

Die Rasenfläche, Gänge und sonstige Flächen dürfen nicht ohne Zustimmung der EFS für Abstellzwecke oder Lagerung verwendet werden.

 

§ 14 Befahren des Deutsche Bank Park

Grundsätzlich ist jeder Fahrverkehr im Deutsche Bank Park zu vermeiden. Alle Fahrzeuge im Deutsche Bank Park benötigen eine schriftliche Zufahrtsgenehmigung. Auf dem Stadiongelände gilt die StVo und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10km/h.

  1. Außerhalb von Veranstaltungstagen ist eine Zufahrt für berechtigte Fahrzeuge nur über Tor 3 möglich. Eine Zufahrt ist nur zu den Öffnungszeiten des Deutsche Bank Park möglich. Die Zufahrt auf das Gelände wird durch den Sicherheitsdienst an der Zufahrtsschranke kontrolliert. Unberechtigte Fahrzeuge werden abgewiesen.
  2. An Veranstaltungstagen ist der Fahrzeugverkehr im Deutsche Bank Park nur während der Auf- und Abbauzeiten möglich. Während der Veranstaltungen gilt ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge. Das Fahrverbot gilt ab 60 Minuten vor Stadionöffnung und endet erst nach Freigabe durch den Ordnungsdienst (circa 60 Minuten nach Veranstaltungsende). Ausgenommen davon sind Polizei-, Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz/Bereitschaft.
  3. Eine Zufahrtsgenehmigung auf das Gelände des Deutsche Bank Park an veranstaltungsfreien Tagen kann nur die EFS, an Veranstaltungstagen nur der jeweilige Veranstalter erteilen. Die Zufahrtsgenehmigung ist am Tor unaufgefordert vorzuzeigen und im abgestellten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen.
  4. Das Befahren von Sport-, Grün- und Rasenflächen und des Stadioninnenraumes ist verboten, es sei denn, es besteht eine schriftliche Genehmigung der EFS oder bei Gefahr in Verzug.
  5. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet. Auf Straßen und Wegen des Deutsche Bank Park gilt Parkverbot. Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Türen und Tore dürfen nicht verstellt oder zu geparkt werden.
  6. Abgesperrte Bereiche (z. B. durch Poller oder Gitter) sind nicht ohne Genehmigung der EFS zu befahren. Das eigenständige Öffnen oder Entfernen von Absperrungen (z. B. auf Vorplätzen und Zugangsbereichen) ist verboten.
  7. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die ohne Genehmigung der EFS außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Gelände des Deutsche Bank Park (inklusive des Parkplatzes P4) abgestellt sind.
  8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer/ -halter Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.
  9. Die EFS und der jeweilige Veranstalter behalten sich Sonderregelungen vor.

 

§ 15 Parkhausnutzung im Deutsche Bank Park

Bei Nutzung des Parkhauses gilt die StVO. Bei Nutzung aller ausgewiesenen Stellplätze im Parkhaus und sonstiger Fahrzeugstellflächen verpflichten sich die Nutzer darüber hinaus zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen:

  1. Alle Nutzer des Parkhauses des Deutsche Bank Park benötigen eine schriftliche Zufahrtsgenehmigung. Die maximale Einfahrtshöhe ins Parkhaus beträgt 2,00m.
  2. Außerhalb von Veranstaltungstagen ist eine Zufahrt nur für berechtigte Fahrzeuge möglich. Eine Zufahrt ist nur zu den Parkhaus-Öffnungszeiten des Deutsche Bank Park möglich. Die Zufahrt in das Parkhaus wird durch den Sicherheitsdienst an der Zufahrtsschranke kontrolliert. Unberechtigte Fahrzeuge werden abgewiesen. Die EFS ist jederzeit berechtigt Öffnungszeiten und Zufahrtsbedingungen zu ändern.
  3. An Veranstaltungstagen ist eine Zufahrt nur mit einer gültigen Zufahrtsgenehmigung der entsprechenden Veranstaltung möglich. Die Zufahrtsgenehmigung ist vor der Einfahrt unaufgefordert vorzuzeigen und im abgestellten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen. Alle Personen im Fahrzeug benötigen zur Einfahrt ein Ticket, Arbeitsausweis oder sonstige gültige Berechtigungen des Veranstalters.
  4. Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstiger Stoffe sind zu vermeiden und ggf. an die EFS zu melden. Die Kosten für eine ggf. notwendige Entfernung/Entsorgung, werden vom Verursacher getragen.
  5. Die Nutzer des Parkhauses verpflichten sich, die geltenden Brandschutzbestimmungen zu beachten. Die Nutzung der Garagen hat unter dem Gebot größtmöglicher Rücksichtnahme zu erfolgen. Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Fahrzeuge abgestellt werden. Boote, Campinganhänger etc. dürfen nicht abgestellt werden. Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,00m dürfen nicht in das Parkhaus einfahren. Eine Nutzung für alle Fahrzeuge ist generell von der EFS zu genehmigen.
  6. Es ist darüber hinaus insbesondere verboten, im Parkhaus, an den Einfahrten und auf sonstigen Fahrzeugstellflächen:
    • offenes Feuer oder Licht zu machen;
    • zu Rauchen;
    • Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
    • Mobiliar aufzubauen (bspw. Gartenstuhl, Tisch, Bierbank);
    • mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente, Ton-/Musikanlagen zu benutzen;
    • Feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/ Stoffe wie Benzin, Öl, Lacke, Altreifen, Batterien, Betriebsstoffbehälter etc. zu lagern, abzulassen, um- oder abzufüllen;
    • Fahrzeuge zu betanken;
    • Fahrzeuge an nicht zugelassenen Stellen mit Strom zu laden;
    • Lüftungsanlagen zu verschließen oder ab- bzw. zuzustellen;
    • Motoren länger als zur An- oder Abfahrt laufen zu lassen;
    • Im Parkhaus und auf sonstigen Fahrzeugstellplätzen, Reparatur-, Pflege- oder Wartungsarbeiten an Fahrzeugen durchzuführen;
    • Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu waschen;
    • elektrische Geräte oder Generatoren zu betreiben;
    • Müll und sonstigen Gegenständen abzuladen und zu entsorgen;
    • Zu übernachten oder zu Campen;
    • Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EFS. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln, Warenproben, Essen und Getränken.

Die EFS behält sich Sonderregelungen oder kurzfristige Änderungen vor.

 

§ 16 Videoüberwachung

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren wird der Deutsche Bank Park sowie die Zu- und Abfahrtswege videoüberwacht. Auf die Videoüberwachung wird jeweils beim Betreten des Deutsche Bank Park durch einen gut sichtbaren Aushang hingewiesen.

 

§17 Parkplatznutzung im Deutsche Bank Park

Die Parkplätze „Gleisdreieck“, „Waldparkplatz“ sowie „Isenburger Schneise“ fallen bei bestimmten Veranstaltungen in den Geltungsbereich dieser Stadionordnung (z.B. Heimspiele von Eintracht Frankfurt, Konzerte, etc.). Der Parkplatz „P9“ ist nur mit einer schriftliche Zufahrtsgenehmigung nutzbar. Die o. g. Parkplätze sind nur an Veranstaltungstagen bzw. zu den Parkplatzöffnungszeiten geöffnet.  Es ist den Weisungen und Aufforderungen des eingesetzten Personals bzw. der Beschilderung zu folgen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung der EFS ist beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Es gilt eingeschränkter Winterdienst.

  1. Es gilt die jeweils gültige Parkplatzbenutzungsordnung.
  2. Die Nutzung der Abstellplätze/-flächen ist entgeltpflichtig. Der jeweilige Mietpreis wird von der EFS festgelegt und kommuniziert.
  3. Außerhalb Öffnungszeiten sind die Parkplätze durch Schranken verschlossen. Jedwede Nutzung dieser Bereiche außerhalb der Öffnungszeiten stellt einer Sondernutzung dar und bedarf einer schriftlichen Genehmigung der EFS.
  4. Die Übernachtung, das Campen (bspw. Wohnmobile, Wohnwagen) sowie das Zelten auf den Parkplätzen des Deutsche Bank Park ist untersagt.
  5. Abgesperrte Bereiche (z. B. durch Poller, Gitter, Schranken) sind nicht ohne Genehmigung der EFS zu befahren oder zu benutzen. Das eigenständige Öffnen oder Schließen von Schrankenanlagen oder das Entfernen von Absperrungen ist verboten.
  6. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die ohne Genehmigung der EFS außerhalb der Öffnungszeiten auf den Parkplätzen abgestellt sind.
  7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer/ -halter Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.
  8. Es ist darüber hinaus insbesondere verboten, auf den Parkplätzen und Zufahrtsbereichen:
    • offenes Feuer oder Licht zu machen sowie zu grillen;
    • Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
    • Mobiliar aufzubauen (bspw. Gartenstuhl, Tisch, Bierbank);
    • mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente, Ton-/Musikanlagen zu benutzen;
    • Feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/ Stoffe wie Benzin, Öl, Lacke, Altreifen, Batterien, Betriebsstoffbehälter etc. zu lagern, abzulassen, um- oder abzufüllen;
    • Wasser oder Abwasser abzulassen; Camping Toiletten zu reinigen oder deren Inhalt zu entsorgen;
    • Reparatur-, Pflege- oder Wartungsarbeiten an Fahrzeugen durchzuführen;
    • Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu waschen;
    • elektrische Geräte oder Generatoren zu betreiben;
    • Müll und sonstigen Gegenständen abzuladen oder zu entsorgen;
    • polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge und Anhänger jeglicher Art abzustellen;
    • Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EFS. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln, Warenproben, Essen und Getränken.

Die EFS behält sich Sonderregelungen oder kurzfristige Änderungen vor.

 

§ 18 Schlussbestimmung 

  1. Diese Stadionordnung tritt mit dem Tag der Inbetriebnahme des Deutsche Bank Park in Kraft.
  2. Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen aus dieser Stadionordnung sind, soweit andere rechtliche Grundlagen dem nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.
  3. Die EFS ist berechtigt diese Stadion Ordnung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Jede neue Ausgabe dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
  4. Es gilt zusätzlich die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Frankfurt am Main.

Januar 2024